Wappenrecht

 

Das gesamte Wappenrecht geruht auf dem Gewohnheitsrecht. Auch hier wird wieder vieles nach nicht haltbaren, rechtlichen Bedingungen gesehen.

 

Das Wappen ist das Eigentum des Wappenstifters. Er konnte und kann damit tun was er will, so lange kein anderes gültiges Recht davon berührt wird. Das heißt Wappenrecht bricht keine gültigen Bundesdeutschen Gesetze, wie z.B. das Familienrecht. Heutzutage muß diesen Tatsachen Sorge getragen werden. Die vielfach noch benutze Floskel: “Führungserlaubnis für alle Nachkommen im Mannesstamm“ hat wohl keinerlei Daseinberechtigung mehr  

 

Aus frühen Zeiten ist überliefert, daß Wappenführende Familien das komplette Wappen oder Teile davon an andere Familien verkauft oder verschenkt haben.

Die verarmte Ritterfamilie von Meldegg verkaufte im Jahre 1400 ihr Wappen an Jos Reichlin, Bürger von Konstanz. 1384 vergab Hans von den Brüdern das Recht der Wappenführung an Endres Funk, Bürger von Gmünd und seine Erben. Wohlgemerkt wurden die Wappen abgegeben ohne die eigene Wappenführung aufzugeben oder das Recht dazu. Der Führungskreis wurde also erweitert.

 

Auch wurde es durchaus als korrekt angesehen bei Kauf eines Hauses oder eines Hofes das damit verbundene  Wappen des früheren Besitzers weiter zu führen. ( Lieber will ich ein alt hus han, mit schilte und helm eins andern man. Den das mit schilt und helm min hus sin wer und ich mus wichen druß) Als Vorbild dürfte hier der Adel gedient haben, die bei Erwerb von Gütern auch oft Ihr Wappen erweiterten.

 

Als absolut korrekt galt es bei Einheirat das vermeintlich bessere Wappen der anderen Familie zu übernehmen. So daß ein Wappen Müller plötzlich von der Familie Meier weitergeführt wurde und auch von der Familie Müller.

Oft wurde auch ein anderer, „besserer“ Name angenommen. Das beste Beispiel hierfür dürfte Gutenberg gewesen sein. Eigentlich hieß er Gensfleisch, weil seine Mutter aus der Patrizierfamilie Gutenberg stammte, nahm er deren Namen und Wappen an. Er versprach sich dadurch eine höhere Kreditwürdigkeit beim Patriziat der Städte. Die Namen  selbst waren ja noch nicht fest, also keine echten Nachnamen, sondern Beinamen zum Vornamen, der bis ins 17. Jahrhundert als der wichtigere Namen galt.

Daher kommen wohl noch heute die vielen Wappenschilde, die eigentlich redend sind, aber einfach nicht zum Namen der Familie „passen“!

 

Heute wird im allgemeinen davon ausgegangen, daß ein Wappen ein Beizeichen zum Familiennamen ist. Damit wird dem neuen Familien- und Namensrecht Rechnung getragen. Das heißt das Wappen wird rechtlich als eine Art Markenzeichen angesehen und ist als solches analog zum Warenzeichen Gesetz und BGB Familiengesetz geschützt. (vergl. Kommentare zum § 12 BGB, § 30 HGB, BGBL).

Nach den Pariser Verträgen und nach EU Recht genießt ein in Deutschland registriertes Wappen weltweiten Schutz. Link zu Urteilen und Kommentaren

 

Voraussetzung für diesen automatischen Schutz ist allerdings:

 

1.)     1.)     1.)   Das Wappen muß ein Wappen sein, d.h. es muß nach den heraldischen Regeln erstellt sein. Es darf kein reines Phantasiegebilde sein.

2.)     2.)     2.)   Das Wappen muß in seiner Art ein Unikat sein und keinem anderen Zeichen (Wappen) ähnlich sehen.

3.)     3.)     3.)   Das Wappen muß tatsächlich geführt werden.

4.)     4.)     4.)   Die Art und Weise der Führung muß öffentlich dokumentiert sein.

 

Und dieses alles zu prüfen und über die erfolgte Prüfung ein Zertifikat auszustellen, ist der Zweck der heutigen Wappenrollen. Ein Laie kann sich mit angelesenem Wissen ein Wappen selbst erstellen, daß den heraldischen Richtlinien folgt.  Die Punkte 2 und 4 kann er aber ohne die Hilfe einer Wappemrolle nicht erfüllen.

             

Bei einer Neustiftung hat der Stifter das alleinige Recht über das Wappen zu verfügen, d.h. die Führungserlaubnis zu erweitern oder aber einzuschränken.

In der folgenden Generation wird die Sache kompliziert, dann wäre das Wappen nämlich ein Eigentum zu gemeinsamer Hand. Das bedeutet, das nicht der einzelne Erbe das Recht am Wappen hat, sondern alle Erben zu gemeinsamer Hand. Änderungen im Führungsrecht, oder Änderungen am Wappen dürften nur gemeinsam beschlossen werden